Satzung Schützenverein
Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO
Nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person, deren Daten er verarbeitet, die in den Artikeln genannten Informationen bereit zu stellen. Dieser Informationspflicht kommen wir mit diesem Hinweisblatt nach.
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seiner Vertreter:
Schützenverein Rötgesbüttel e.V.
vertr.d.d. 1. Vorsitzenden Mike Losekamm
Schulstraße 21
38531 Rötgebüttel
- Kontaktdaten des 2. Vorsitzenden:
Gerd Müller
Bahnhofstraße 2 A
38531 Rötgesbüttel
- Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
- Die personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet (z.B. Einladung zu Versammlungen, Beitragseinzug, Organisation des Sportbetriebes).
- Ferner werden die personenbezogenen Daten zur Teilnahme an Wettkampf-, Turnier- und sonstige Veranstaltungen der Orts-, Kreis- und Landesverbände an diese weitergeleitet.
- Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen einschließlich der Berichterstattung hierüber auf der Internetseite des Vereins, in Auftritten des Vereins in Sozialen Medien sowie auf Seiten der Fachverbände veröffentlicht und an lokale, regionale und überregionale Printmedien übermittelt.
- Rechtsgrundlagen, auf Grund derer die Verarbeitung erfolgt:
- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung des Vertrages gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Bei den Vertragsverhältnissen handelt es sich hier um das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein und um die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachverbände.
- Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Artikel 7 DSGVO.
- Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in lokalen, regionalen oder überregionalen Printmedien erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (vergl. Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Das berechtigte Interesse des Vereins besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichterstattung über die Aktivitäten des Vereins. In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten einschließlich von Bildern der Teilnehmer zum Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über sportliche Ereignisse und Veranstaltungen des Vereins veröffentlicht.
- Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:
- Personenbezogene Daten der Mitglieder, die an Veranstaltungen und an Wettkämpfen der Orts-, Kreis und Landesfachverbände teilnehmen, werden zum Erwerb einer Lizenz, eines Mitgliedsausweises oder sonstiger Teilnahmeberechtigung an den jeweiligen Fachverband weitergegeben.
- Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke des Beitragseinzugs an das Bankinstitut Volksbank BraWo weitergeleitet.
- Die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer:
Die Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert. Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weitere zehn Jahre vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.
Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit, sportliche Erfolge oder Ereignisse, an denen die betroffene Person mitgewirkt hat. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation von sportlichen Ereignissen und Erfolgen und der jeweiligen Zusammensetzung der Mannschaften zugrunde.
Alle Daten der übrigen Kategorien (z.B. Bankdaten, Anschrift, Kontaktdaten), werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.
- Der betroffenen Person stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO,
- das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.
- Die Quelle, aus der die personenbezogenen Daten stammen:
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen des Erwerbs der Mitgliedschaft erhoben.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Rötgesbüttel e.V." und hat seinen Sitz in Rötgesbüttel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer VR 100223 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von Schießsportfreunden. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Durchführung und Teilnahme an Schießübungen,
b) Durchführung von Schießsport-, Leistungssport- und Wettkampfveranstaltungen,
c) Die Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport,
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche
c) EhrenmitgIieder
d) Fördernde Mitglieder
aa) Ordentliche Mitglieder sind alle Vereinsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
bb) Jugendliche sind Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
cc) Ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben und das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden vom geschäftsführenden Vorstand gemeinsam mit dem Ehrenrat zu Ehrenmitgliedern ernannt. Sie zahlen einen auf 50 % ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
dd) Fördernde Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand kündigen. Die Kündigung ist mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichtzahlen der Beiträge
b) wegen grober Verstöße gegen die Vereinssatzung
c) auf begründetem Antrag eines oder mehrerer Mitglieder.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand in Verbindung mit dem Ehrenrat. Einfache Stimmenmehrheit ist notwendig. Dem Mitglied muss vorher aber noch die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben werden.
§ 7 Wiedererlangung der Mitgliedschaft
Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden oder freiwillig ausgeschieden sind, können nur durch eine 3/4 Stimmenmehrheit einer MitgIiederversammlung wieder aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder die aus persönlichen Gründen ihren Wohnsitz vorübergehend wechseln müssen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder zu § 4 a), b), c) und d) haben die Beiträge, die auf der
Generalversammlung beschlossen werden, unaufgefordert in die Vereinskasse zu zahlen. Abweichend davon kann auch kassiert werden.
2. Jedes Mitglied zu § 4 a) muss sich die ortsübliche Uniform kaufen. Neuaufnahmen kurzfristig, spätestens zum nächsten Schützenfest.
3. Die Mitglieder haben den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
4. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzenden Verbandsrichtlinien).
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
§ 10 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung wird alljährlich spätestens bis zum 1. Februar durchgeführt und ist vom Vorstand spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung muss enthalten: a) den Bericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Änderung der Satzung und/oder der Vereinsordnung
e) Verschiedenes
Anträge zur Beschlussfassung sind spätestens 3 Tage vor der Generalversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Schießsportleiter
Die Generalversammlung kann den Vorstand nach eigenem Ermessen erweitern.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
§ 12 Kassenprüfer
Die für 3 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach
Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das
Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen
Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung und die Überprüfung des
Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Notwendigkeit von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.
Die jährliche Neuwahl erfolgt dergestalt, dass jeweils als Ersatz für einen ausscheidenden Kassenprüfer ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist.
Eine direkte Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich.
Ein Mitglied des gesamten Vorstandes darf nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.
§ 13 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus 3, nach Möglichkeit langjährigen Mitgliedern, die auf der Generalversammlung für 5 Jahre zu wählen sind. Die Aufgaben des Ehrenrates sind in Anlehnung an die Satzung des Kreisschützenverbandes wahrzunehmen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder gefordert wird und eine ausreichende Begründung gegeben ist. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die Generalversammlung. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 15 Mitgliederversammlung
Halbjährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
§ 16 Schießsport
Zum Übungsschießen sind sämtliche Jugendliche verpflichtet. Aktive Mitglieder werden in Gruppen eingeteilt. Sie haben am Übungsschießen teilzunehmen.
§ 17 Schützenfest
Das Schützenfest wird alljährlich in der warmen Jahreszeit durchgeführt. Der Große
König erhält während seiner Amtszeit die Königskette, die von ihm bei allen festlichen
Anlässen zu tragen ist. Großer König kann nur ein ordentliches Mitglied werden, das in Rötgesbüttel ansässig ist. Er muss mindestens 1 Jahr Mitglied sein und kann diese Würde nur alle 5 Jahre wiedererlangen.
§ 18 Vereinsvermögen
Das angesammelte Vereinsvermögen gehört dem Verein. Austritt zeitigt kein Recht am Vermögen des Vereins.
§ 19 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur durch eine Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden. § 20 Stimmrecht
Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördernde Mitglieder. Jugendliche nur beschränkt, wenn vorher von Fall zu Fall beschlossen.
§ 21 Datenschutz
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung,
- Bearbeitung,
- Verarbeitung, - Übermittlung,
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten;
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; - Sperrung seiner elektronischen Daten; - Löschung seiner elektronischen Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
5. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
§ 22 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter, auch Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 und über die Höhe einer Aufwandsentschädigung trifft die Generalversammlung. Über die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung entscheidet der Vorstand.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
5. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung beim Vorstand geltend gemacht werden.
6. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
§ 23 Auflösung
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl unter 10 gesunken ist.
Bei Auflösung des Vereins ist zu diesem Zweck die außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich. Falls weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
erschienen sind, hat der Vorsitzende innerhalb von 2 Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der Stimmen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
§ 24 Verbleib des Vermögens
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rötgesbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung am 15.01.2012 so verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Rötgesbüttel, den 15. Januar 2012
Bernd Lohmann |
Bernd Hoffmann |
1. Vorsitzender |
2. Vorsitzender |
__________________________________________________________________________
Vereinsordnung des
Schützenvereins
Rötgesbüttel e.V.1953
§ 1 – Aufgabe
a) Die Vereinsordnung regelt u.a. Einzelheiten über
- den Ablauf des Schützenfestes,
- das Königsschießen und anderer Veranstaltungen des Vereins, die nicht in der Satzung festgehalten sind und
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
b) Die Vereinsordnung ergänzt die Vereinssatzung und ist für alle Mitglieder bindend.
c) Änderungen der Vereinsordnung werden auf der Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
§ 2 – Schützenfest
Der Ablauf des Schützenfestes wird vom Vorstand und dem Festausschuss besprochen und in einem Fahrplan festgeschrieben.
§ 3 – Königsschießen
a) Alle Würdenträger/innen erhalten für die Amtszeit eine Schärpe oder Epauletten.
b) Die Königsplaketten und die Gravuren sind von den Würdenträgern zu zahlen.
c) Das Königsjahr (Schützenjahr) dauert von einem Schützenfest bis zum darauf folgenden Schützenfest.
d) Alle Würdenträger außer der/ die Kinderkönig/ in erhalten im darauf folgenden Jahr einen Orden.
e) Alle Würdenträger werden nur bei Anwesenheit auf dem Zelt bzw. im Schießheim bei der Verkündung als neue Majestät proklamiert. Bei Abwesenheit fällt die Würde an den Nächstplatzierten.
1. Kinderkönig / in:
a) Am Schießen auf den Kinderkönig/in kann jeder/s ortsansässige Junge/Mädchen im Alter von 8 bis einschließlich 15 Jahren teilnehmen. Die langen Getränke beim Anbringen der Scheibe werden vom Verein bis zu einen Höhe von 150 Euro gestellt.
b) Der/die Kinderkönig/in erhält für seine/ihre Amtszeit eine Königskette, die nach dem Schützenfest wieder beim Vorstand abgegeben wird.
c) Die Würde des/der Kinderkönigs/in kann nur alle 3 Jahre errungen werden.
d) Geschossen werden 3 Schuss mit der Armbrust.
e) Kinderkönig/in wird, wer die höchste Ringzahl erreicht.
Rangfolge: 1. Kinderkönig/in, 2. Kleiner Kinderkönig/in,
3. Fahnenträger/in, 4. und 5. Fahnenbegleiter/in.
f) Nach der Proklamation auf dem Schießstand übernimmt der Schützenverein für alle anwesenden Kinder die Kosten für ein Getränk.
g) Alle Würdenträger/innen haben freien Eintritt beim Katerfrühstück.
h) Der Kinderkönig/die Kinderkönigin verpflichtet sich, die Königsscheibe nicht aus der Gemeinde Rötgesbüttel zu verbringen.
2. Jugendkönig/in
a) Am Schießen auf den / die Jugendkönig/in kann jedes Mitglied teilnehmen, das
- das 16. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - seit mindestens einem Jahr im Verein ist.
b) Geschossen werden 3 Schuss mit dem KK-Gewehr sitzend aufgelegt. Die besten (ca. 3 Schützen) kommen ins Stechen.
c) Jugendkönig/in wird, wer die höchste Ringzahl erreicht.
Rangfolge: 1. Großer Jugendkönig, 2. Kleiner Jugendkönig,
d) Die Würde des Jugendkönigs / der Jugendkönigin kann nur alle zwei Jahre errungen werden.
e) Die Jugendkönige/innen haben freien Eintritt beim Katerfrühstück.
f) Der / Die Jugendkönig/in erhält für seine/ihre Amtszeit besondere Schulterstücke und eine Königskette.
3. König
a) Schützenkönig kann nur ein ordentliches Mitglied werden, das
- in Rötgesbüttel ansässig ist,
- das 21. Lebensjahr vollendet hat und - seit mindestens einem Jahr im Verein ist.
b) Geschossen werden 3 Schuss mit dem KK-Gewehr sitzend aufgelegt. Die besten (ca. 15 Schützen) kommen ins Stechen
c) König wird, wer die höchste Ringzahl erreicht.
Rangfolge: 1. Großer König, 2. Kleiner König,
3. Erster Adjutant, 4. Zweiter Adjutant
d) Der große König erhält für seine Amtszeit besondere Schulterstücke und eine Königskette. Nach Ablauf seiner Amtszeit wird er mit einem Stern ausgezeichnet.
e) Der große König verpflichtet sich, die Königsscheibe nicht aus der Gemeinde Rötgesbüttel zu verbringen.
f) Die Königswürde kann nur alle 5 Jahre errungen werden.
g) Der kleine König erhält für seine Amtszeit besondere Schulterstücke und eine Königskette.
h) Die Adjutanten erhalten für ihre Amtszeit eine Schärpe. Sie unterstützen den Großen König in der Planung, Ausgestaltung und Durchführung seiner Pflichten als Großer König.
4. Damenkönigin
a) Damenkönigin kann nur ein ordentliches Mitglied werden, das
- das 21. Lebensjahr vollendet hat und
- seit mindestens einem Jahr im Verein ist.
b) Geschossen werden 3 Schuss mit dem KK-Gewehr sitzend aufgelegt. Die besten (ca. 8 Schützinnen) kommen ins Stechen.
c) Königin wird, wer die höchste Ringzahl erreicht.
Rangfolge: 1. Große Königin, 2. Kleine Königin, 3. und 4. Fahnenbegleiterin.
d) Die große Königin erhält für ihre Amtszeit besondere Schulterstücke und eine Königskette.
e) Die Königswürde kann nur alle 5 Jahre errungen werden.
f) Die kleine Königin erhält für ihre Amtszeit besondere Schulterstücke und eine Königskette.
5. Volkskönig / in
a) Die Teilnehmer / innen am Schießen müssen mindestens 18 Jahre alt und in Rötgesbüttel ansässig sein.
b) Die Teilnehmer / innen dürfen nicht Mitglied im Schützenverein sein.
c) Geschossen werden 5 Schuss mit dem KK-Gewehr sitzend aufgelegt. Die besten (ca. 5 Schützen / innen) kommen ins Stechen.
d) Die Würde „Volkskönig / in“ kann nur alle 5 Jahre errungen werden.
e) Ausgeschiedene Vereinsmitglieder können erst nach Ablauf von 5 Jahren die Volkskönigswürde erringen.
§ 4 – gestrichen
§ 5 – Supercupschießen
a) König / in der Könige kann nur ein ordentliches Mitglied werden, das schon einmal große/r oder kleine/r Königin oder König war.
b) Geschossen wird mit dem KK-Gewehr sitzend aufgelegt 3 Schuss.
c) König der Könige wird, wer den niedrigsten Teiler erreicht.
d) Die an diesem Tag zu pflanzende Königseiche wird vom großen König gestellt. Er sorgt für das leibliche Wohl und Bedienung.
e) Die Einladungen werden den Königinnen und den Königen vom Schriftführer 3 Wochen vor dem Schießtermin schriftlich zugesandt. Teilnehmen können nur die Könige/Königinnen, die sich beim amtierenden König oder Vorstand fristgerecht angemeldet haben.
f) Die Teilnahme am Schießen erfordert ein Startgeld.
g) Den Königspokal erhält der / die Erstplatzierte und im darauf folgendem Jahr bei Abgabe des Pokals einen Orden.
h) Der Pokal ist ein reiner Wanderpokal.
i) Die Teilnehmer am Schießen sind verpflichtet, in Uniform zu erscheinen.
j) Der König der Könige wird nur bei Anwesenheit bei der Verkündung als neue Majestät proklamiert. Bei Abwesenheit fällt die Würde an den Nächstplatzierten.
§ 6 – Er- und Sie - Schießen
a) Teilnehmen darf jedes ordentliche Mitglied ab dem 18. Lebensjahr und deren Partner (Ehefrau /Ehemann, Freundin / Freund).
b) Geschossen wird mit vereinseigenen Gewehren.
c) Der Pokal ist ein reiner Wanderpokal, der bei dem jeweiligen Siegerpaar nur 1 Jahr verbleibt.
d) Der Ablauf des Schießens wird in einer Ausschreibung festgelegt.
§ 7 – Kleiderordnung
1. Die Uniform für männliche Schützen besteht aus:
- langer schwarzer Hose
- grauer Schützenjacke mit grünen Schulterstücken und silbernem Eichenlaub
- grauem Schützenhut mit Feder
- weißem Hemd
- grünem Binder mit Schützenemblem
- schwarzen Socken
- schwarzen Schuhen
2. Die Uniform für Schützendamen besteht aus:
- grüner Schützenjacke mit grünen Schulterstücken und silbernem Eichenlaub
- schwarzem, knielangem, glattem Rock bei Umzügen
- schwarzem, knielangem, glattem Rock oder langer, schwarzer Hose bei anderen Anlässen - weißer Bluse
- grünem Binder mit Schützenemblem
- schwarzen Schuhen
- hautfarbenen Strumpfhosen
§ 8 – Kinderfasching
Der Ablauf des Kinderfaschings wird in einem vom Vorstand gebildeten Team besprochen und in einem Fahrplan festgelegt.
§ 9 – Auszeichnungen und Beförderungen
a) Für Vereinstreue:
Ein Mitglied wird geehrt, das ununterbrochen dem Verein angehört.
Vereinsinterne Ehrung:
für 10 Jahre mit der „Bronzen Ehrennadel“ für 20 Jahre mit der „Silbernen Ehrennadel“ für 30 Jahre mit der „Goldenen Ehrennadel“ für 40 Jahre mit dem „Goldenen Orden“ für 50 Jahre mit dem „Goldenen Orden“ für 60 Jahre
Ehrungen vom Kreisschützenverband (KSV):
nach 15 Jahren mit der Mitgliedsnadel für 15 Jahre nach 25 Jahren mit der Mitgliedsnadel für 25 Jahre nach 40 Jahren mit der Mitgliedsnadel für 40 Jahre nach 50 Jahren mit der Mitgliedsnadel für 50 Jahre nach 60 Jahren mit der Mitgliedsnadel für 60 Jahre
b) Kreis- und Landesnadeln
Der Vorstand schlägt verdiente Vereinsmitglieder zur Ehrung durch den Kreisschützenverband bzw. Niedersächsischen Sportschützenverband vor.
Hierbei ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1. |
Ehrung = KSV |
Nadel-Bronze |
2. |
Ehrung = KSV |
Nadel-Silber |
3. |
Ehrung = NSSV |
Nadel-Bronze |
4. |
Ehrung = NSSV |
Nadel Silber |
5. |
Ehrung = KSV |
Nadel-Gold |
6. |
Ehrung = NSSV |
Nadel-Gold |
Weitere Ehrungen sind nur nach Absprache mit dem Kreisschützenverband Gifhorn möglich.
Zwischen den Auszeichnungen mit Kreis- und Landesnadeln muss ein Abstand von mindestens 3 Jahren liegen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten
Beiträge am Anfang eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe der Beiträge beläuft sich zur Zeit auf jährlich für
a) ordentliche Mitglieder; 42,00 €
b) Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres; 0,00 €
c) Jugendliche und Auszubildende; 10,00 €
d) Ehrenmitglieder zahlen einen auf 50 % ermäßigten Mitgliedsbeitrag; 21,00 €
e) Fördernde Mitglieder; 42,00 €
f) Familien; 63,00 €
g) Familien mit einem Ehrenmitglied 52,50 €
Bei Eintritt in den Verein bis zum 30.06. eines jeden Jahres ist der volle Jahresbeitrag fällig und zahlbar. Bei Eintritt nach dem 30.06. ist nur noch der hälftige Beitrag zu entrichten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand unverzüglich Änderungen bezüglich ihrer persönlichen Daten (Adressen, Bankverbindung, Änderung des Namens und Beendigung der Ausbildung) mitzuteilen.
Die Kosten für eine etwaige Rücklastschrift trägt das jeweilige Mitglied bei eigenem Verschulden.
Die Schützenordnung wurde anlässlich der Generalversammlung am 11.01.1998 beschlossen.
Geändert am 16.01.2000; 14. Jan. 2001, am 12. Jan. 2003, am 14.01.2007, am 11 Jan. 2009, 09. Jan. 2011, 15. Jan. 2012 Siehe Anlage.
Rötgesbüttel, den 15. Januar 2012
Bernd Lohmann |
Bernd Hoffmann |
1. Vorsitzender |
2. Vorsitzender |